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Macht mit!

Partei Gründung

Hi Leute,
ich finde es ist zeit was zu tun.Eine Partei Gründung geht eigentlich ganz einfach.Aber das dauert.Wir brauchen 2000 Stimmen,deswegen will ich auch jetzt schon anfangen,ich hoffe das ganz viel von euch mit machen.Ihr müsst etwas von eurer autonomität hergeben,sonst können wir uns nicht organisieren.Also tragt wenigstens euren Namen und kontakt ein.Um den Rest kümmere ich mich.Wir sollten es wenigstens versuchen.Eine Partei zu werden ist nicht schwer,eine zu bleiben dagegen schwer.Ich werd mich da mal schlau machen ,und eine Satzung und der gleichen,also ein Programm machen.Jeder der sich einträgt bleibt natürlich informiert.Es wird eine weile dauern bis wir die nötigen stimmen haben.Aber man muss halt von null anfangen.Also macht mit und tragt euch ein.Tut was!!!
Weiter unten könnt ihr euch schon mal etwas einlesen.Das mit den 2000 Stimmen ist Quatsch,hab ich herraus gefunden.Aber ein paar sollten wir schon sein.

Ihr bleibt Natürlich Anonym,nur ich kann es einsehen :)


Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr
die im Zusammenhang mit der Gründung und Anmeldung einer Partei aufkommenden Fragen sind im
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz, PartG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3673), geregelt.
Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für
den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und
an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn
sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit
ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit
eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Ihre innere Ordnung
muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach
den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gründen (nichtrechtsfähiger Verein).
Die Gründung einer Partei als rechtsfähiger Verein verlangt zusätzlich noch eine Eintragung in
das Vereinsregister. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Registergerichte.
Statistisches Bundesamt
65180 Wiesbaden
Deutschland
Ansprechpartner:
Herr Kersten Buchholz
Telefon: +49 (0)611 / 75-2798
Telefax: +49 (0)611 / 72-4000
bundeswahlleiter@destatis.de
Geschäftszeichen: W/39910030-WR402
Servicetelefon: +49 (0)611 / 75-4863
Der Bundeswahlleiter
?? 65180 Wiesbaden ?? Deutschland
Betreff: Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (PartG)
Seitenanzahl: 5
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Statistisches Bundesamt Deutschland
Nach § 4 PartG muss sich der Name einer Partei von dem Namen einer bereits bestehenden Partei
deutlich unterscheiden; das Gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. Die Namen politischer Parteien unterscheiden
sich nicht deutlich voneinander, wenn sie in einem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen
(BGH, Urt. v. 28.01.1981 - IV b Z R 581/80).
Die Wahrung des Namensschutzes ist Angelegenheit der privaten Beteiligten und nicht Aufgabe des
Bundeswahlleiters. Im Übrigen ist eine „Reservierung“ von Parteinamen beim Bundeswahlleiter nicht
möglich.
Nach § 2 Abs. 3 PartG sind politische Vereinigungen nicht Parteien, wenn ihre Mitglieder oder die
Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung
sich außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes befindet.
Eine Vereinigung verliert nach § 2 Abs. 2 PartG ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre
lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen
hat.
Nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist die Gründung von Parteien frei. Die Errichtung
einer Partei bedarf eines Gründungsvertrages mit dem Willen der Beteiligten, eine Partei zu gründen.
Als Gründer kommen nur natürliche Personen in Betracht, da nur solche einer Partei angehören können
(§ 2 Abs. 1 Satz 2 PartG). Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
nicht besitzen, können nach § 10 Abs. 1 Satz 4 PartG nicht Mitglieder einer Partei sein.
Auf der Gründungsveranstaltung wird von den anwesenden Personen zunächst über die Gründung
der Partei beschlossen, im Anschluss hieran beschließt die Gründungsversammlung das Programm
und die Satzung der Partei. Schließlich wählt sie den Parteivorstand in der Zusammensetzung, die
die Parteisatzung vorsieht. Über den Verlauf der Gründungsversammlung sowie über alle Beschlüsse
und Wahlen ist ein Protokoll zu führen.
Die Organe der Partei fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch
Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder
und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind
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Statistisches Bundesamt Deutschland
geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch
erhebt (§ 15 Abs. 1 und 2 PartG).
Die Mindestanforderungen, denen eine Parteisatzung entsprechen muss, ergeben sich aus § 6 Abs.
2 Nr. 1-12 PartG sowie den ergänzenden Regelungen im zweiten, dritten und fünften Abschnitt des
Parteiengesetzes.
Das Programm muss politische Ziele erkennen lassen, braucht aber keine sämtliche Gebiete des
politischen Lebens umfassende Konzeption der Staats- und Gesellschaftsordnung zu enthalten. Ebenso
wenig ist ein "großes Programm" im traditionellen Sinne mit weit in die Zukunft projektierten
Fernzielen erforderlich. Es genügt vielmehr ein gegenwartsbezogenes "Aktionsprogramm".
Das Parteiengesetz schreibt keine bestimmte Mindestzahl von Parteimitgliedern vor. Allerdings weise
ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG Voraussetzung für die
Parteieigenschaft unter anderem ist, dass eine Vereinigung nach der Zahl ihrer Mitglieder eine ausreichende
Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bietet. So hat das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung (BVerfGE 24, 332) eine im Aufbau befindliche Vereinigung mit
400 Mitgliedern noch als Partei anerkannt. Der Deutsche Bundestag hat in einer Wahlprüfungsangelegenheit
die Parteieigenschaft bei nur 55 Mitgliedern verneint (Beschluss vom 26.02.1970 zur
Drucksache VI/361, StenBer. S. 1657).
Die Verpflichtungen gegenüber dem Bundeswahlleiter richten sich nach § 6 Abs. 3 PartG. Danach hat
der Vorstand einer Partei dem Bundeswahlleiter
1. Satzung
2. Programm
3. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
bekannt zu geben.
Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt (Landesparteien),
gelten die im Parteiengesetz für die Partei getroffenen Regelungen entsprechend.
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Die Satzung inklusive aller zugehörigen Nebenordnungen (wie z.B. Schiedsgerichtsordnung, Beitragsordnung)
sowie das Programm sollen dem Bundeswahlleiter in elektronischer Form als ungeschützte
PDF- oder WORD-Dateien übersandt werden (Datei-Endung -.pdf oder -.doc).
Zur Legitimation der Parteigründung ist es notwendig, auch das Gründungsprotokoll einzureichen.
Aus dem Gründungsprotokoll müssen neben der Beschlussfassung zur Parteigründung auch die Beschlussfassungen
von Satzung (inklusive Nebenordnungen) und Programm sowie die demokratische
und geheime Wahl des Vorstands ersichtlich sein. Das Protokoll sollte vom Vorsitzenden der Partei
oder seinem Stellvertreter und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet
sein und kann im Original oder in Kopie per Post bzw. ebenfalls elektronisch als SCAN übersandt
werden.
Ausgeschlossen vom Parteienstatus sind Kommunalparteien und alle kommunalen Wählervereinigungen,
auch dann, wenn sie überregional organisiert sind. Diese Vereinigungen unterliegen damit
auch nicht den Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 3 PartG gegenüber dem Bundeswahlleiter.
Die Anmeldung und Zulassung einer Partei zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
richtet sich nach den Vorschriften der Wahlgesetze des Bundes bzw. nach den entsprechenden
Wahlgesetzen der Länder.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
Eine Partei entsteht durch die Gründung. Die Hinterlegung der Unterlagen in der beim Bundeswahlleiter
geführten Sammlung hat für eine Partei weder eine konstitutive Wirkung, noch werden durch
diese Hinterlegung Rechte für die Partei begründet. Auch erfolgt durch die Aufnahme in die bei mir
geführte Sammlung nicht automatisch die Anerkennung als Partei.
Die Entscheidung, ob eine politische Vereinigung als "Partei" i.S. von § 2 PartG anzuerkennen ist,
trifft z.B. bei der Zulassung zu Bundestags- bzw. Landtagswahlen der Bundeswahlausschuss bzw.
der zuständige Landeswahlausschuss, bei der Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von Spenden
die zuständige Finanzbehörde. Dem Bundeswahlleiter steht eine solche Entscheidung nicht zu.
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Statistisches Bundesamt Deutschland
Hinsichtlich der staatlichen Finanzierung von Parteien weise ich darauf hin, dass nach § 18 Abs. 4
PartG ein Anspruch auf staatliche Mittel erst nach Erreichen eines bestimmten (Mindest-) Wahlerfolges
begründet wird. Zuständig für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte
Partei ist der Deutsche Bundestag. Nähere Informationen zu diesem Thema befinden
sich im Internet-Angebot des Deutschen Bundestages unter
http://www.bundestag.de/parlament/funktion/finanz/index.html .
Das Parteiengesetz sowie weiteres Informationsmaterial können Sie unter
http://www.destatis.de/cgi-bin/wahlen/bundeswahl_extern.pl bei mir anfordern.
Die aktuellen Änderungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung, des Europawahlgesetzes
und der Europawahlordnung finden Sie auf meiner Homepage unter der Rubrik „Aktuell“.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bundeswahlleiter

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